Navigieren Sie souverän durch Behördenanfragen, Prüfungsverfahren und Compliance-Kontrollen. Wir unterstützen Sie bei der professionellen und strategischen Zusammenarbeit mit Datenschutz-Aufsichtsbehörden.
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Art. 31 DSGVO verpflichtet Verantwortliche zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde. Eine proaktive und transparente Kommunikation kann zu reduzierten Sanktionen und verbesserten Compliance-Bewertungen führen.
Jahre Erfahrung
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Wir entwickeln mit Ihnen eine strategische Herangehensweise für die professionelle und erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde — von der Prüfungsvorbereitung bis zum Abschluss des Verfahrens.
Analyse Ihrer aktuellen DSGVO-Compliance und Risikobewertung gegenüber der Aufsichtsbehörde
Entwicklung einer Kommunikationsstrategie für BfDI oder Landesdatenschutzbeauftragten
Vorbereitung auf Behördenprüfungen: Dokumentation, Verarbeitungsverzeichnis, DSFA
Begleitung während Aufsichtsverfahren und Vor-Ort-Kontrollen
Umsetzung von Maßnahmen aus Prüfungsergebnissen und laufende Optimierung
"Die Unterstützung von ADVISORI bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden war entscheidend für unser erfolgreiches Compliance-Management. Durch die professionelle Vorbereitung und strategische Kommunikation konnten wir nicht nur Konflikte vermeiden, sondern auch vertrauensvolle Beziehungen zu den Regulierungsbehörden aufbauen."

Head of Informationssicherheit, Cyber Security
Expertise & Erfahrung:
10+ Jahre Erfahrung, CISA, CISM, Lead Auditor, DORA, NIS2, BCM, Cyber- und Informationssicherheit
Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihre digitale Transformation
Wir bereiten Sie strategisch und umfassend auf alle Formen der Behördeninteraktion vor.
Wir begleiten Sie professionell durch alle Arten von Aufsichtsverfahren und Compliance-Kontrollen.
Wählen Sie den passenden Bereich für Ihre Anforderungen
Sichern Sie dauerhafte DSGVO-Compliance durch professionelle laufende Audits und systematische Kontrollen. Wir gewährleisten kontinuierliche Überwachung und Optimierung Ihrer Datenschutzprozesse.
Etablieren Sie eine starke Datenschutzkultur durch maßgeschneiderte DSGVO-Schulungen und umfassende Awareness-Programme. Wir qualifizieren Ihre Mitarbeiter zu kompetenten Datenschutz-Akteuren.
Art.
31 DSGVO verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, auf Anfrage mit der Datenschutzbehörde zusammenzuarbeiten. Dies umfasst die Beantwortung von Anfragen, die Bereitstellung von Dokumenten wie dem Verarbeitungsverzeichnis und die Unterstützung bei Prüfungsverfahren. Die Pflicht gilt gegenüber jeder zuständigen Aufsichtsbehörde — ob BfDI auf Bundesebene oder Landesdatenschutzbeauftragter. Eine Verweigerung kann als eigenständiger DSGVO-Verstoß gewertet werden.
Deutschland hat ein zweistufiges System der Datenschutzaufsicht. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) ist zuständig für Bundesbehörden und Telekommunikationsunternehmen. Die
16 Landesdatenschutzbeauftragten überwachen Unternehmen, Vereine und Landesbehörden in ihrem jeweiligen Bundesland. Die zuständige Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens. Für grenzüberschreitende Datenverarbeitung in der EU greift Art.
56 DSGVO mit dem One-Stop-Shop-Prinzip.
Eine gründliche Vorbereitung umfasst mehrere Schritte: Stellen Sie sicher, dass Ihr Verarbeitungsverzeichnis nach Art.
30 DSGVO aktuell ist. Halten Sie Datenschutz-Folgenabschätzungen, Auftragsverarbeitungsverträge und Einwilligungsdokumentationen bereit. Benennen Sie einen internen Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde und briefen Sie Geschäftsführung, Datenschutzbeauftragten und IT-Leitung. Bei Vor-Ort-Prüfungen sollte ein Ablaufplan mit klaren Zuständigkeiten vorliegen.
Bei einer Vor-Ort-Prüfung kommen Mitarbeiter der Datenschutzbehörde in Ihr Unternehmen. Sie führen Gespräche mit Geschäftsführung, Datenschutzbeauftragtem und IT-Verantwortlichen. Die Prüfer verlangen typischerweise Einsicht in das Verarbeitungsverzeichnis, technische und organisatorische Maßnahmen sowie Nachweise zur DSGVO-Konformität. Unternehmen müssen gemäß Art.
58 DSGVO Zugang zu Räumlichkeiten und Datenverarbeitungssystemen gewähren.
Ja. Art.
83 Abs.
2 DSGVO nennt den Grad der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde ausdrücklich als Faktor bei der Bußgeldbemessung. Unternehmen, die proaktiv kooperieren, Verstöße selbst melden und Maßnahmen zur Behebung ergreifen, erhalten erfahrungsgemäß 40–60 % geringere Bußgelder. Umgekehrt kann mangelnde Kooperation als erschwerender Umstand gewertet werden.
Art.
58 DSGVO verleiht Aufsichtsbehörden weitreichende Befugnisse in drei Kategorien: Untersuchungsbefugnisse (Auskunftsverlangen, Zugang zu Räumlichkeiten, Datenschutzüberprüfungen), Abhilfebefugnisse (Verwarnungen, Anweisungen, Verarbeitungsverbote, Bußgelder) und Genehmigungsbefugnisse (Zertifizierungsstellen, Standardvertragsklauseln). Die Aufsichtsbehörde kann Bußgelder von bis zu
20 Mio. Euro oder
4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.
Das One-Stop-Shop-Prinzip nach Art.
56 DSGVO regelt die Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung in der EU. Die Datenschutzbehörde am Standort der Hauptniederlassung wird zur federführenden Aufsichtsbehörde. Sie koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Behörden über den Kohärenzmechanismus. Für Unternehmen bedeutet dies einen zentralen Ansprechpartner trotz EU-weiter Datenverarbeitung.
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