Die CE-Kennzeichnung nach dem Cyber Resilience Act (CRA) ist entscheidend für den Marktzugang digitaler Produkte in der EU. Wir unterstützen Sie bei der vollständigen Konformitätsbewertung und sicheren CE-Markierung.
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Die CE-Kennzeichnung nach dem CRA ist ab 2027 verpflichtend für digitale Produkte mit Cybersicherheitsrelevanz. Eine frühzeitige Vorbereitung ist entscheidend für die rechtzeitige Marktreife.
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Wir führen Sie strukturiert durch alle Phasen der CE-Kennzeichnung nach dem Cyber Resilience Act.
Produktanalyse und CRA-Anwendbarkeitsprüfung
Auswahl des geeigneten Konformitätsbewertungsverfahrens
Durchführung der erforderlichen Tests und Bewertungen
Erstellung der vollständigen technischen Dokumentation
CE-Kennzeichnung und Markteinführungsfreigabe
"Mit ADVISORI haben wir einen verlässlichen Partner für die CE-Kennzeichnung nach dem Cyber Resilience Act gefunden. Die professionelle Begleitung durch den komplexen Konformitätsprozess hat uns die rechtzeitige Marktfähigkeit unserer Produkte gesichert."

Head of Informationssicherheit, Cyber Security
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10+ Jahre Erfahrung, CISA, CISM, Lead Auditor, DORA, NIS2, BCM, Cyber- und Informationssicherheit
Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihre digitale Transformation
Umfassende Bewertung der CRA-Anwendbarkeit auf Ihre Produkte und deren Klassifizierung.
Durchführung der vollständigen Konformitätsbewertung und Erstellung aller erforderlichen Dokumentationen.
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Professionelle Begleitung und Vorbereitung auf externe CRA-Audits durch akkreditierte Prüfstellen. Wir sichern erfolgreiche Zertifizierung und langfristige Compliance für kritische digitale Produkte.
Professionelle Unterstützung bei der strukturierten Selbstbewertung nach dem EU Cyber Resilience Act. Wir begleiten Sie durch den kompletten Self-Assessment-Prozess für konforme digitale Produkte.
Die CE-Kennzeichnung unter dem CRA bestätigt, dass ein digitales Produkt die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen der EU erfüllt. Ab Dezember
2027 ist sie Pflicht für alle Produkte mit digitalen Elementen – Software, IoT-Geräte und vernetzte Hardware – die auf dem EU-Markt verkauft werden. Ohne CE-Kennzeichnung ist der Marktzugang nicht mehr zulässig.
Der CRA gilt für alle Produkte mit digitalen Elementen, die direkt oder indirekt mit einem Netzwerk verbunden werden können. Dazu gehören Standalone-Software, Betriebssysteme, IoT-Geräte, Smart-Home-Produkte, industrielle Steuerungssysteme, Apps und eingebettete Software. Ausgenommen sind nur Produkte, die bereits unter spezifische EU-Regulierungen fallen (z.B. Medizinprodukte, Luftfahrt).
Der Weg zur CE-Kennzeichnung umfasst fünf Schritte: 1) Produktklassifizierung (Standard, Klasse I, Klasse II oder kritisch), 2) Erfüllung der Cybersicherheitsanforderungen aus Anhang I, 3) Durchführung des passenden Konformitätsbewertungsverfahrens (Selbstbewertung oder Drittprüfung), 4) Erstellung der technischen Dokumentation und EU-Konformitätserklärung, 5) Anbringung der CE-Kennzeichnung.
Standard-Produkte (Standardkategorie) können eine interne Konformitätsbewertung (Selbstbewertung) durchführen. Produkte der Klasse I und Klasse II sowie kritische Produkte benötigen eine Bewertung durch eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle (Notified Body). Die ersten Conformity Assessment Bodies (CABs) nehmen ab Juni
2026 ihre Arbeit auf.
Die wichtigsten Fristen: Ab September
2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle melden. Ab Juni
2026 starten die Konformitätsbewertungsstellen. Ab Dezember
2027 gelten alle CRA-Anforderungen vollständig – ohne CE-Kennzeichnung kein EU-Marktzugang.
Bei Verstößen gegen die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen drohen Bußgelder von bis zu
15 Millionen Euro oder 2,
5 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zusätzlich können nationale Marktüberwachungsbehörden den Rückruf oder das Verbot von Produkten anordnen.
Die technische Dokumentation muss eine Risikoanalyse, die Beschreibung der Cybersicherheitsmaßnahmen, eine Software Bill of Materials (SBOM), Testergebnisse, das Schwachstellenmanagement-Konzept und Nachweise zur Erfüllung der Anhang-I-Anforderungen enthalten. Diese Dokumentation muss
10 Jahre lang aufbewahrt werden.
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