Art. 28 DSGVO verpflichtet Verantwortliche, nur Auftragsverarbeiter mit hinreichenden Garantien einzusetzen. Ein rechtssicherer Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) regelt Gegenstand, Dauer, Zweck und technisch-organisatorische Maßnahmen der Datenverarbeitung. ADVISORI unterstützt Sie bei der Auswahl und Prüfung von Dienstleistern, der Gestaltung Ihres AVV und der laufenden Überwachung Ihrer Auftragsverarbeiter – praxisnah, rechtssicher und effizient.
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Ohne gültigen AVV ist die Weitergabe personenbezogener Daten an Dienstleister unzulässig. Art. 28 DSGVO verlangt dokumentierte Weisungen, technisch-organisatorische Maßnahmen und klare Regelungen zu Unterauftragsverarbeitern. Bußgelder bei Verstößen können bis zu 10 Millionen Euro betragen.
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Wir entwickeln mit Ihnen ein strukturiertes Vorgehen für die Auftragsverarbeitung – von der Bestandsaufnahme über die Vertragsgestaltung bis zur laufenden Überwachung Ihrer Dienstleister.
Bestandsaufnahme aller Dienstleister und bestehender Auftragsverarbeitungsverträge
Risikobewertung und Priorisierung nach Schutzbedarf der verarbeiteten Daten
AVV-Erstellung oder -Überarbeitung mit allen Mindestinhalten nach Art. 28 DSGVO
Etablierung regelmäßiger Audit- und Prüfprozesse für Auftragsverarbeiter
Laufende Überwachung und Dokumentation für die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO
"ADVISORI hat uns bei der Neugestaltung unserer Auftragsverarbeitungsverträge und der Einführung eines strukturierten Dienstleister-Prüfprozesses maßgeblich unterstützt. Durch die systematische Bewertung unserer Auftragsverarbeiter und die klaren Prüfkriterien konnten wir die Datenschutz-Compliance in unserer Lieferantenkette deutlich verbessern."

Head of Informationssicherheit, Cyber Security
Expertise & Erfahrung:
10+ Jahre Erfahrung, CISA, CISM, Lead Auditor, DORA, NIS2, BCM, Cyber- und Informationssicherheit
Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihre digitale Transformation
Wir erstellen und prüfen Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO mit allen Pflichtinhalten – Gegenstand, Dauer, TOMs, Weisungsbindung, Unterauftragsverarbeiter und Löschregelungen.
Wir bewerten Ihre Auftragsverarbeiter systematisch: Prüfung der technisch-organisatorischen Maßnahmen, Zertifizierungen, Datenschutzkonzepte und Referenzen vor Vertragsschluss.
Wir regeln den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern vertraglich und organisatorisch – mit Genehmigungsverfahren, Informationspflichten und Durchgriffsrechten nach Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO.
Wir etablieren regelmäßige Prüf- und Audit-Prozesse für bestehende Auftragsverarbeiter – von der Jahresprüfung über anlassbezogene Kontrollen bis zum Nachweis der Compliance.
Wir beraten zu Datentransfers in Drittländer – mit Standardvertragsklauseln, Transfer Impact Assessments und Angemessenheitsbeschlüssen nach Kapitel V DSGVO.
Wir schulen Ihre Fachabteilungen und den Einkauf in Datenschutzanforderungen bei der Dienstleisterauswahl und integrieren AVV-Prozesse in bestehende Beschaffungsabläufe.
Wählen Sie den passenden Bereich für Ihre Anforderungen
Die Datenschutz-Grundverordnung stellt komplexe Anforderungen an KI-Systeme durch Privacy-by-Design-Prinzipien, automatisierte Entscheidungsfindung-Compliance, Transparenz-Verpflichtungen und algorithmische Rechenschaftspflicht für sichere AI-Datenverarbeitung. Erfolgreiches DSGVO-AI-Compliance-Management geht über traditionelle Datenschutz-Ansätze hinaus und schafft integrierte KI-Governance-Systeme, die AI-Innovation, regulatorische Compliance und operative Effizienz nahtlos verbinden. Wir entwickeln maßgeschneiderte AI-Compliance-Frameworks, die nicht nur regulatorische Anforderungen erfüllen, sondern auch strategische KI-Geschäftschancen ermöglichen, Risiken minimieren und nachhaltige Wettbewerbsvorteile durch überlegene AI-Governance und KI-Datenschutz-Excellence etablieren.
Art. 30 DSGVO verpflichtet Vermögensverwalter und Kapitalverwaltungsgesellschaften, alle Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten lückenlos zu dokumentieren. Ein strukturiertes Dateninventar bildet die Grundlage für das Verarbeitungsverzeichnis, Löschkonzepte und die Umsetzung von Betroffenenrechten. Wir begleiten Finanzdienstleister von der Bestandsaufnahme über die Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses bis zur auditierbaren Dokumentation technischer und organisatorischer Maßnahmen.
Die Datenschutz-Grundverordnung stellt Banken und Finanzdienstleister vor einzigartige Herausforderungen durch komplexe Kundendatenverarbeitung, grenzüberschreitende Datentransfers und strenge regulatorische Anforderungen. Erfolgreiche DSGVO-Compliance im Bankensektor erfordert mehr als standardisierte Datenschutz-Ansätze – sie benötigt spezialisierte Banking-Expertise, die Datenschutzrecht mit Finanzregulierung nahtlos verbindet. Wir entwickeln maßgeschneiderte DSGVO-Banking-Frameworks, die nicht nur rechtliche Compliance gewährleisten, sondern auch operative Effizienz steigern, Kundenvertrauen stärken und nachhaltige Wettbewerbsvorteile durch überlegene Datenschutz-Governance im Finanzsektor etablieren.
Die Datenschutz-Grundverordnung stellt komplexe Anforderungen an Cloud-Computing-Umgebungen durch grenzüberschreitende Datenübertragung-Compliance, Cloud-Provider-Due-Diligence, Datenresidenz-Anforderungen und Multi-Cloud-Governance-Strukturen für sichere Cloud-Datenverarbeitung. Erfolgreiches DSGVO-Cloud-Computing-Management geht über traditionelle Datenschutz-Ansätze hinaus und schafft integrierte Cloud-Governance-Systeme, die Cloud-Privacy, Vendor-Management und operative Effizienz nahtlos verbinden. Wir entwickeln maßgeschneiderte Cloud-Compliance-Frameworks, die nicht nur regulatorische Anforderungen erfüllen, sondern auch strategische Cloud-Geschäftschancen ermöglichen, Risiken minimieren und nachhaltige Wettbewerbsvorteile durch überlegene Cloud-Governance und Cloud-Datenschutz-Excellence etablieren.
Die Datenschutz-Grundverordnung stellt komplexe Anforderungen an internationale Datentransfers durch Adequacy-Decisions, Standard-Contractual-Clauses und Transfer-Impact-Assessments für sichere grenzüberschreitende Datenübertragung. Erfolgreiches Cross-Border-Transfer-Management geht über traditionelle Compliance-Ansätze hinaus und schafft integrierte Governance-Systeme, die internationale Datentransfer-Sicherheit, regulatorische Compliance und operative Effizienz nahtlos verbinden. Wir entwickeln maßgeschneiderte Transfer-Frameworks, die nicht nur regulatorische Anforderungen erfüllen, sondern auch strategische internationale Geschäftschancen ermöglichen, Risiken minimieren und nachhaltige Wettbewerbsvorteile durch überlegene Cross-Border-Governance und internationale Datenschutz-Excellence etablieren.
Die Datenschutz-Grundverordnung stellt komplexe Anforderungen an Data-Breach-Response-Management durch zeitkritische Notification-Compliance, umfassende Data-Subject-Rights-Erfüllung, Regulatory-Authority-Communication und systematische Post-Breach-Recovery-Prozesse für nachhaltige Datenschutz-Governance. Erfolgreiches DSGVO-Breach-Response-Management geht über traditionelle Incident-Response-Ansätze hinaus und schafft integrierte Governance-Systeme, die Breach-Prevention, Rapid-Response und Stakeholder-Communication nahtlos verbinden. Wir entwickeln maßgeschneiderte Breach-Response-Frameworks, die nicht nur regulatorische Anforderungen erfüllen, sondern auch strategische Business-Continuity ermöglichen, Reputationsrisiken minimieren und nachhaltige Wettbewerbsvorteile durch überlegene Incident-Management-Governance und Data-Protection-Excellence etablieren.
Versicherungsunternehmen verarbeiten besonders sensible personenbezogene Daten — von Gesundheitsdaten über Bonitätsinformationen bis zu Risikoprofilen. Die DSGVO stellt deshalb hohe Anforderungen an die Versicherungsbranche: Rechtsgrundlagen nach Art. 6 und Art. 9, Einwilligungsmanagement, Datenschutz-Folgenabschätzungen für Scoring und Profiling sowie Löschkonzepte unter Berücksichtigung versicherungsrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Wir beraten Versicherer bei der praxistauglichen Umsetzung aller DSGVO-Pflichten — rechtssicher, effizient und abgestimmt auf branchenspezifische Vorgaben wie den GDV-Datenschutzkodex und die VAIT.
Gewährleisten Sie die kontinuierliche Einhaltung der DSGVO-Anforderungen durch unseren ganzheitlichen Ongoing Compliance-Ansatz. Wir etablieren robuste Datenschutz-Governance-Strukturen, automatisierte Überwachungsmechanismen und proaktive Anpassungsprozesse, die dauerhafte Compliance sicherstellen und Datenschutzrisiken nachhaltig minimieren.
Die Datenschutz-Grundverordnung stellt komplexe Anforderungen an Privacy-by-Design-Implementation durch proaktive Privacy-Protection, Privacy-as-Default-Settings, Privacy-embedded-Design und Full-Functionality-Privacy-Balance für nachhaltige Datenschutz-Governance. Erfolgreiches DSGVO-Privacy-by-Design-Management geht über traditionelle Compliance-Ansätze hinaus und schafft integrierte Privacy-Systeme, die Privacy-Engineering, Data-Minimization und User-Privacy-Rights nahtlos verbinden. Wir entwickeln maßgeschneiderte Privacy-by-Design-Frameworks, die nicht nur regulatorische Anforderungen erfüllen, sondern auch strategische Business-Innovation ermöglichen, Privacy-Risks minimieren und nachhaltige Wettbewerbsvorteile durch überlegene Privacy-Governance und Data-Protection-Excellence etablieren.
Ein professionelles DSGVO Readiness Assessment zeigt, wo Ihr Unternehmen in Sachen Datenschutz steht. Wir bewerten Ihren aktuellen Reifegrad, decken Compliance-Lücken auf und entwickeln eine priorisierte Roadmap zur vollständigen DSGVO-Konformität.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfordert eine systematische und nachhaltige Implementierung. Wir begleiten Sie bei der vollständigen Umsetzung aller datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Eine Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein Dienstleister (Auftragsverarbeiter) personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen verarbeitet. Typische Beispiele: Cloud-Hosting, externes Lohn-/Gehaltsabrechnung, Newsletter-Versand, IT-Wartung mit Datenzugriff oder Entsorgung von Datenträgern. Keine Auftragsverarbeitung sind hingegen rein postalische Dienste, Telekommunikation oder Bankdienstleistungen.
Art.
28 Abs.
3 DSGVO definiert Mindestinhalte: Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten, Kategorien der Betroffenen, Pflichten und Rechte des Verantwortlichen. Zusätzlich muss der AVV Weisungsbindung, Vertraulichkeit, technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs), Unterauftragsverarbeiter-Regelungen, Unterstützungspflichten bei Betroffenenrechten, Löschung nach Auftragsende und Audit-Rechte regeln.
Der Verantwortliche muss sich von den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragsverarbeiters überzeugen. Prüfungsmöglichkeiten: Vor-Ort-Audits, Prüfung von Zertifizierungen (ISO 27001, SOC 2, BSI C5), Einsicht in TOMs-Dokumentation, Referenzen und Datenschutzkonzepte. Die Prüfung muss dokumentiert werden und ist regelmäßig zu wiederholen.
Art.
28 Abs.
2 DSGVO verlangt, dass der Auftragsverarbeiter ohne vorherige Genehmigung des Verantwortlichen keinen weiteren Auftragsverarbeiter hinzuzieht. Der AVV muss regeln, ob eine allgemeine oder spezifische Genehmigung gilt, wie Änderungen mitgeteilt werden und welche vertraglichen Pflichten an Unterauftragsverarbeiter weitergegeben werden müssen. Der Auftragsverarbeiter haftet für seine Unterauftragsverarbeiter.
Nach Art.
82 DSGVO haften Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter gemeinsam gegenüber Betroffenen. Der Verantwortliche haftet für die gesamte Verarbeitung, der Auftragsverarbeiter nur für Verstöße gegen seine spezifischen Pflichten oder gegen Weisungen. Bußgelder nach Art.
83 DSGVO können beide treffen – bis zu
20 Millionen Euro oder
4 % des Jahresumsatzes.
Art.
28 Abs.
3 lit. g DSGVO schreibt vor, dass der Auftragsverarbeiter nach Abschluss der Verarbeitung alle personenbezogenen Daten löscht oder zurückgibt – je nach Wahl des Verantwortlichen – und bestehende Kopien vernichtet. Der AVV sollte konkrete Fristen, Rückgabeformate und Löschnachweise festlegen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Auftragsverarbeiters bleiben unberührt.
Bei der Auftragsverarbeitung (Art.
28 DSGVO) handelt der Dienstleister weisungsgebunden für den Verantwortlichen. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit (Art.
26 DSGVO) legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest. Die Abgrenzung ist entscheidend: Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit ist statt eines AVV eine Vereinbarung nach Art.
26 DSGVO erforderlich, die Zuständigkeiten und Anlaufstellen für Betroffene regelt.
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