Spezialisierte Compliance-Lösungen für Hochrisiko-KI-Systeme

EU AI Act Hochrisiko-KI: Alle Pflichten für Anbieter & Betreiber

Navigieren Sie sicher durch die komplexen Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß EU AI Act.

  • 01Präzise Klassifizierung und Bewertung von Hochrisiko-KI-Systemen
  • 02Vollständige Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
  • 03Robuste Governance-Frameworks für kontinuierliche Compliance
  • 04Umfassende Dokumentation und Audit-Unterstützung
11+Jahre Erfahrung
120+Mitarbeitende
540+Projekte
ISO 27001zertifiziert

Welche Pflichten gelten für Hochrisiko-KI-Systeme nach dem EU AI Act?

Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 des EU AI Act unterliegen den strengsten Anforderungen der KI-Verordnung. Anbieter müssen ein Risikomanagementsystem (Art. 9), Daten-Governance (Art. 10), technische Dokumentation (Art. 11), automatische Protokollierung (Art. 12), Transparenz (Art. 13), menschliche Aufsicht (Art. 14) sowie Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit (Art. 15) sicherstellen. Eine Konformitätsbewertung nach Anhang VI oder VII ist vor dem Inverkehrbringen verpflichtend.

Wir bieten Ihnen end-to-end Lösungen für die Compliance Ihrer Hochrisiko-KI-Systeme, von der initialen Bewertung bis zur kontinuierlichen Überwachung und Dokumentation.

2 Leistungsbausteine

Was wir für Sie übernehmen

Einzeln buchbar oder als durchgängiges Programm.

01

Hochrisiko-Klassifizierung & Assessment

Präzise Bewertung und Klassifizierung Ihrer KI-Systeme gemäß EU AI Act Anhang III.

  • Systematische Risikoklassifizierung nach Anhang III
  • Impact Assessment und Risikobewertung
  • Use Case Analyse und Anwendungsbereich-Definition
  • Compliance-Roadmap und Implementierungsplanung
02

Konformitätsbewertung & CE-Kennzeichnung

Vollständige Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung für Markteinführung.

  • Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 43
  • Technische Dokumentation und Konformitätserklärung
  • CE-Kennzeichnung und Registrierung
  • Notified Body Coordination und Audit-Unterstützung

5 Phasen

Unser Compliance-Ansatz

Wir entwickeln systematische und nachhaltige Compliance-Strategien, die Ihre Hochrisiko-KI-Systeme vollständig konform machen und gleichzeitig ihre Innovationskraft erhalten.

  1. Umfassende Risikoklassifizierung und Bewertung Ihrer KI-Systeme

  2. Design und Implementierung von Risiko- und Qualitätsmanagementsystemen

  3. Entwicklung technischer Dokumentation und Konformitätsbewertung

  4. CE-Kennzeichnung und Markteinführungsunterstützung

  5. Kontinuierliche Überwachung und Compliance-Maintenance

Asan Stefanski

Ansprechpartner

Asan Stefanski

Head of Digital Transformation

11+ Jahre Erfahrung, Studium Angewandte Informatik, Strategische Planung und Leitung von KI-Projekten, Cyber Security, Secure Software Development, AI

Wir begleiten unsere Kunden dabei, komplexe KI-Anwendungen präzise als Hochrisiko-Systeme nach EU AI Act zu klassifizieren, und alle erforderlichen Compliance-Maßnahmen systematisch umzusetzen. Unser strukturierter Ansatz spart Zeit, reduziert Ressourcenaufwand und schafft maximale Rechtssicherheit für verantwortungsvolle KI-Nutzung.

Warum ADVISORI

  • 01Praxiserprobte Methodik für Hochrisiko-KI-Klassifizierung nach EU AI Act
  • 02Bewährte Frameworks für Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
  • 03Erfahrung mit harmonisierten Normen und dem EU AI Act Service Desk
  • 04Kontinuierliche Begleitung bei regulatorischen Änderungen und Omnibus-Act-Updates

Kritischer Hinweis

Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III dürfen ab dem 2. Dezember 2027 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie alle Anforderungen der Artikel 8 bis 15 erfüllen und eine Konformitätsbewertung durchlaufen haben. Verstöße können Bußgelder bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes zur Folge haben.

7 FRAGEN, KURZ BEANTWORTET

Häufig gestellte Fragen zu EU AI Act High-Risk AI Systems

Was sind Hochrisiko-KI-Systeme nach dem EU AI Act?

Hochrisiko-KI-Systeme sind KI-Anwendungen, die nach Artikel 6 der KI-Verordnung besonders strenge Anforderungen erfüllen müssen. Es gibt zwei Kategorien: Erstens KI-Systeme, die als Sicherheitskomponenten in Produkte nach Anhang I integriert sind (z. B. Medizinprodukte, Maschinen, Aufzüge). Zweitens eigenständige KI-Systeme in den acht Anwendungsbereichen des Anhang III, von biometrischer Identifikation über Personalmanagement bis zur Strafverfolgung. Entscheidend: Auch KI-Systeme in Anhang-III-Bereichen können als nicht-hochriskant eingestuft werden, wenn sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung haben (Art. 6 Abs. 3).

Welche Pflichten gelten für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen?

Anbieter müssen gemäß Artikel 16 der KI-Verordnung umfangreiche Pflichten erfüllen: Ein Risikomanagementsystem einrichten (Art. 9), Daten-Governance sicherstellen (Art. 10), technische Dokumentation erstellen und aktuell halten (Art. 11), automatische Protokollierung implementieren (Art. 12), Transparenz und Nutzerinformation gewährleisten (Art. 13), menschliche Aufsicht ermöglichen (Art. 14), Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit sicherstellen (Art. 15), ein Qualitätsmanagementsystem betreiben (Art. 17) sowie eine Konformitätsbewertung durchführen und die CE-Kennzeichnung anbringen (Art. 43).

Welche acht Bereiche listet Anhang III des EU AI Act?

Anhang III definiert acht Hochrisiko-Bereiche: 1) Biometrische Identifikation und Kategorisierung. 2) Verwaltung und Betrieb kritischer Infrastrukturen (Verkehr, Energie, Wasser, digitale Netze). 3) Allgemeine und berufliche Bildung (Prüfungsbewertung, Zugangssteuerung). 4) Beschäftigung und Arbeitnehmerverwaltung (Einstellung, Beförderung, Kündigung). 5) Zugang zu wesentlichen öffentlichen und privaten Dienstleistungen (Kreditwürdigkeit, Notdienste, Versicherungen). 6) Strafverfolgung. 7) Migration, Asyl und Grenzkontrolle. 8) Rechtspflege und demokratische Prozesse.

Wie funktioniert die Konformitätsbewertung für Hochrisiko-KI?

Vor dem Inverkehrbringen muss jedes Hochrisiko-KI-System eine Konformitätsbewertung durchlaufen (Art. 43). Für die meisten Anhang-III-Systeme erfolgt diese als interne Kontrolle durch den Anbieter selbst (Anhang VI). Für biometrische Echtzeit-Fernidentifikation in der Strafverfolgung ist eine Drittbewertung durch eine notifizierte Stelle erforderlich (Anhang VII). Der Anbieter erstellt anschließend eine EU-Konformitätserklärung (Art. 47), bringt die CE-Kennzeichnung an (Art. 48) und registriert das System in der EU-Datenbank. Bei wesentlichen Änderungen ist eine erneute Bewertung erforderlich.

Welche Anforderungen an menschliche Aufsicht stellt Artikel 14?

Artikel 14 verlangt, dass Hochrisiko-KI-Systeme so konzipiert werden, dass natürliche Personen sie wirksam beaufsichtigen können. Die Aufsicht muss Folgendes ermöglichen: Verständnis der Fähigkeiten und Grenzen des Systems, Erkennung und Behebung von Anomalien und unerwarteten Ausgaben, die Möglichkeit, das System nicht zu verwenden oder in die Ausgabe einzugreifen, sowie die Unterbrechung des Systems über eine Stopp-Funktion. Die Aufsichtsmaßnahmen müssen dem Risikoniveau und dem Autonomiegrad des Systems angemessen sein.

Welche Fristen gelten für Hochrisiko-KI-Systeme?

Die Pflichten treten gestaffelt in Kraft: Seit dem 2. Februar 2025 gelten die Verbote für KI mit unannehmbarem Risiko (Art. 5). Seit dem 2. August 2025 gelten die GPAI-Regeln. Der Digital Omnibus on AI, verabschiedet im Juni 2026, hat die Hochrisiko-Anforderungen nach Anhang III vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Für Hochrisiko-Systeme nach Anhang I (Produktsicherheit) gilt seither der 2. August 2028. Bereits in Verkehr gebrachte Systeme müssen bei wesentlichen Änderungen nachgerüstet werden.

Was umfasst die Post-Market-Überwachung nach Art. 72 und 73?

Artikel 72 verpflichtet Anbieter zur Einrichtung eines Post-Market-Monitoring-Systems, das aktiv und systematisch Leistungsdaten während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems sammelt und analysiert. Dazu gehören Nutzerbeschwerden, Fehlfunktionen und Vorfälle. Bei schwerwiegenden Vorfällen, die zu Tod, schweren Gesundheitsschäden oder erheblichen Sachschäden führen oder führen können, besteht nach Artikel 73 eine Meldepflicht an die Marktüberwachungsbehörde innerhalb von 15 Tagen. Das Monitoring muss in einem dokumentierten Plan festgelegt und regelmäßig aktualisiert werden.

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