Die MiFID-II-Anforderungen an Anlegerschutz, Zielmarktbestimmung und Geeignetheitsprüfung verlangen von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten eine durchgängige Product Governance. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Anforderungen aus §63 ff. WpHG, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und den ESMA-Leitlinien zur Geeignetheit – von der Kundenkategorisierung über die Zielmarktdefinition bis zur laufenden Produktüberwachung.
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Seit August 2022 müssen Nachhaltigkeitspräferenzen gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 in die Geeignetheitsprüfung integriert werden. Die ESMA hat 2023 ihre Leitlinien zur Geeignetheit aktualisiert – Handlungsbedarf besteht bei der Erfassung und Dokumentation von ESG-Präferenzen nach den Kriterien der Taxonomie-Verordnung, der SFDR-Offenlegungsverordnung und der PAI-Indikatoren.
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Wir verfolgen einen regulatorisch fundierten Ansatz, der die MiFID-II-Anforderungen systematisch in Ihre Geschäftsprozesse integriert – von der Gap-Analyse über die Prozessgestaltung bis zur IT-Umsetzung und Schulung.
Gap-Analyse: Abgleich bestehender Prozesse mit §63 ff. WpHG, MaComp und ESMA-Leitlinien
Zielmarkt-Design: Definition positiver/negativer Zielmarkt nach ESMA-Kriterienkatalog
Prozessdesign: Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung nach §64 Abs. 3-4 WpHG
IT-Integration: Anbindung an Beratungssysteme, WpHG-Dokumentation und Zielmarkt-Matching
Schulung und Rollout: Befähigung der Berater für regulatorisch konforme Anlageberatung
"Die MiFID II-Anforderungen an Produktgovernance und Anlegerschutz bieten Finanzinstituten die Chance, ihre Kundenorientierung zu stärken und gleichzeitig regulatorische Risiken zu minimieren. Mit unserem integrierten Ansatz unterstützen wir unsere Kunden dabei, diese Anforderungen effizient umzusetzen und in einen strategischen Vorteil zu verwandeln."

Head of Risikomanagement
Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihre digitale Transformation
Wir unterstützen Sie bei der Entwicklung und Implementierung eines robusten Produktgovernance-Frameworks mit systematischer Zielmarktdefinition und -validierung.
Wir konzipieren und implementieren effiziente Prozesse zur Durchführung und Dokumentation von Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfungen im Beratungsprozess.
Wählen Sie den passenden Bereich für Ihre Anforderungen
Die MiFID II Best Execution Anforderungen verlangen nachweislich optimale Handelsausführung und transparente Transaktionsüberwachung. Wir unterstützen Sie bei der Implementierung effizienter Prozesse und Systeme zur Erfüllung dieser komplexen regulatorischen Vorgaben.
Eine fundierte Gap-Analyse und strategische Roadmap sind entscheidend für eine effiziente und nachhaltige MiFID II-Implementierung. Wir identifizieren systematisch alle Compliance-Lücken und entwickeln mit Ihnen einen maßgeschneiderten, priorisierten Umsetzungsplan.
Die Geeignetheitsprüfung nach §
64 Abs.
3 WpHG verpflichtet Wertpapierfirmen, vor jeder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung zu prüfen, ob ein Finanzinstrument für den konkreten Kunden geeignet ist. Geprüft werden drei Dimensionen: Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit dem betreffenden Produkttyp, finanzielle Verhältnisse einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen, sowie Anlageziele einschließlich Risikotoleranz und Anlagehorizont. Seit August
2022 müssen zusätzlich Nachhaltigkeitspräferenzen (ESG) nach der delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 erfasst werden. Das Ergebnis wird in der Geeignetheitserklärung nach §
64 Abs.
4 WpHG dokumentiert, die dem Kunden vor Geschäftsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger auszuhändigen ist.
Die Geeignetheitsprüfung nach §
64 Abs.
3 WpHG gilt für Anlageberatung und Portfolioverwaltung und prüft umfassend Kenntnisse, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele. Die Angemessenheitsprüfung nach §
63 Abs.
10 WpHG greift bei sonstigen Wertpapierdienstleistungen (z. B. beratungsfreies Geschäft) und prüft nur, ob der Kunde über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken zu verstehen. Bei Execution-Only-Geschäften nach §
63 Abs.
11 WpHG kann unter bestimmten Voraussetzungen (nicht komplexe Instrumente, kundeninitiiert) ganz auf eine Prüfung verzichtet werden. Die BaFin-Verwaltungspraxis nach BT
7 MaComp konkretisiert die Anforderungen für beide Prüfungsarten.
Die Product-Governance-Anforderungen nach Art.
9 und
10 der delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 verpflichten Produkthersteller, für jedes Finanzinstrument einen positiven Zielmarkt (für wen ist das Produkt geeignet) und einen negativen Zielmarkt (für wen ist es ausdrücklich nicht geeignet) zu definieren. Die ESMA-Leitlinien
2023 fordern dabei sechs Kriterien: Kundentyp, Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Situation, Risikotoleranz, Anlageziele und -bedürfnisse. Vertreiber müssen den Herstellerzielmarkt für ihr eigenes Kundensegment konkretisieren und eine kompatible Vertriebsstrategie festlegen. Beide Seiten sind zur laufenden Überwachung und zum gegenseitigen Informationsaustausch verpflichtet.
Seit dem 2. August
2022 müssen Wertpapierfirmen nach der delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden in die Geeignetheitsprüfung einbeziehen. Konkret sind drei Dimensionen abzufragen: ein Mindestanteil ökologisch nachhaltiger Investitionen nach der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, ein Mindestanteil nachhaltiger Investitionen im Sinne der SFDR-Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088, sowie die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI-Indikatoren). Diese Präferenzen sind im Rahmen der Geeignetheitserklärung zu dokumentieren. Die ESMA-Leitlinien von
2023 präzisieren die praktische Umsetzung.
BT
7 der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp) der BaFin konkretisiert die Anforderungen an die Geeignetheitsprüfung nach §
64 Abs.
3 WpHG für die deutsche Aufsichtspraxis. BT 7.1 regelt die Anforderungen an die Informationseinholung beim Kunden und verlangt eine systematische, vollständige Erfassung der relevanten Kundenmerkmale. BT 7.2 beschreibt die Bewertung der Geeignetheit und fordert eine nachvollziehbare, dokumentierte Abwägung. BT 7.3 regelt die Geeignetheitserklärung und deren Aushändigungspflicht. BT 7.4 betrifft die organisatorischen Anforderungen an die Qualitätssicherung der Geeignetheitsprüfung, einschließlich regelmäßiger Stichprobenprüfungen durch die Compliance-Funktion.
Die MiFID-II-Kundenkategorisierung nach §
67 WpHG teilt Kunden in drei Kategorien ein: Privatkunden erhalten das höchste Schutzniveau mit umfassender Geeignetheitsprüfung und vollständiger Kostentransparenz. Professionelle Kunden nach §
67 Abs.
2 WpHG (z. B. zugelassene Unternehmen, institutionelle Anleger) können bei der Geeignetheitsprüfung vereinfachte Annahmen zu Kenntnissen und finanzieller Tragfähigkeit erhalten. Geeignete Gegenparteien nach §
67 Abs.
4 WpHG sind von der Geeignetheitsprüfung bei bestimmten Geschäften befreit. Ein Hochstufungsantrag (Opt-up) von Privatkunde zu professionellem Kunden ist unter den Voraussetzungen des §
67 Abs.
6 WpHG möglich, erfordert aber eine dokumentierte Prüfung.
ADVISORI unterstützt Banken und Wertpapierfirmen bei der vollständigen Umsetzung der MiFID-II-Anlegerschutzanforderungen. Das umfasst die Gap-Analyse bestehender Prozesse gegen §
63 ff. WpHG und MaComp, die Konzeption und Implementierung von Geeignetheitsprüfungen und Angemessenheitsprüfungen, die Definition von Zielmarktkonzepten nach den ESMA-Leitlinien, die Integration von ESG-Nachhaltigkeitspräferenzen, die Anbindung an Beratungssysteme und WpHG-Dokumentation sowie die Schulung von Beratern und Compliance-Mitarbeitern. Wir verbinden regulatorische Expertise mit Praxiserfahrung aus der Umsetzung bei Universalbanken, Privatbanken und Wertpapierfirmen.
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