Geeignetheitsprüfung nach §64 WpHG, Zielmarktbestimmung nach ESMA-Leitlinien und Product Governance für Banken und Wertpapierfirmen

MiFID Anlegerschutz, Zielmarkt & Geeignetheitsprüfung

Die MiFID-II-Anforderungen an Anlegerschutz, Zielmarktbestimmung und Geeignetheitsprüfung verlangen von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten eine durchgängige Product Governance.

  • 01Geeignetheitsprüfung nach §64 Abs. 3 WpHG mit strukturierter Kundenprofilierung
  • 02Zielmarktbestimmung nach ESMA-Leitlinien für Hersteller und Vertreiber
  • 03Product-Governance-Prozesse gemäß Art. 9/10 delegierte Richtlinie (EU) 2017/593
  • 04Angemessenheitsprüfung nach §63 Abs. 10 WpHG für beratungsfreies Geschäft
11+Jahre Erfahrung
120+Mitarbeitende
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ISO 27001zertifiziert

MiFID-II-Anlegerschutz: Geeignetheit, Zielmarkt und Product Governance

Die MiFID-II-Regulierung verpflichtet Wertpapierfirmen und Kreditinstitute zu umfassenden Anlegerschutzmaßnahmen. Kernstück ist die Geeignetheitsprüfung nach §64 Abs. 3 WpHG: Vor jeder Anlageempfehlung müssen Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse, Verlusttagfähigkeit und Anlageziele des Kunden geprüft werden. Parallel schreibt die Product Governance nach Art. 9/10 der delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 vor, dass Produkthersteller einen positiven und negativen Zielmarkt definieren und Vertreiber diesen für ihr Kundensegment konkretisieren.

Unser Angebot im Bereich MiFID Produkt Anlegerschutz, Zielmarkt & Geeignetheitsprüfung umfasst maßgeschneiderte Lösungen, die auf Ihre spezifischen Geschäftsmodelle, Produktpalette und Kundenstruktur zugeschnitten sind. Wir unterstützen Sie bei allen Aspekten der Implementierung, von der strategischen Konzeption bis zur operativen Umsetzung.

2 Leistungsbausteine

Was wir für Sie übernehmen

Einzeln buchbar oder als durchgängiges Programm.

01

Produktgovernance & Zielmarktkonzept

Wir unterstützen Sie bei der Entwicklung und Implementierung eines robusten Produktgovernance-Frameworks mit systematischer Zielmarktdefinition und -validierung.

  • Entwicklung einer strukturierten Produktgovernance-Architektur mit klaren Verantwortlichkeiten
  • Methodische Zielmarktdefinition auf Basis standardisierter Kriterien für alle Finanzprodukte
  • Implementation eines robusten Produktgenehmigungsprozesses mit definierten Stage Gates
  • Aufbau von kontinuierlichen Produktüberwachungs- und Anpassungsprozessen
02

Geeignetheits- & Angemessenheitsprüfung

Wir konzipieren und implementieren effiziente Prozesse zur Durchführung und Dokumentation von Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfungen im Beratungsprozess.

  • Entwicklung strukturierter Methoden zur umfassenden Erfassung der Kundenprofile
  • Konzeption regelbasierter Algorithmen für objektive Geeignetheitsbeurteilungen
  • Integration der Prüfprozesse in bestehende Beratungs- und CRM-Systeme
  • Implementierung einer robusten Dokumentation und Nachweisführung

5 Phasen

Unser Vorgehen

Wir verfolgen einen regulatorisch fundierten Ansatz, der die MiFID-II-Anforderungen systematisch in Ihre Geschäftsprozesse integriert, von der Gap-Analyse über die Prozessgestaltung bis zur IT-Umsetzung und Schulung.

  1. Gap-Analyse

    Abgleich bestehender Prozesse mit §63 ff. WpHG, MaComp und ESMA-Leitlinien

  2. Zielmarkt-Design

    Definition positiver/negativer Zielmarkt nach ESMA-Kriterienkatalog

  3. Prozessdesign

    Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung nach §64 Abs. 3-4 WpHG

  4. IT-Integration

    Anbindung an Beratungssysteme, WpHG-Dokumentation und Zielmarkt-Matching

  5. Schulung und Rollout

    Befähigung der Berater für regulatorisch konforme Anlageberatung

Ansprechpartner

Melanie Düring

Head of Risikomanagement

Die MiFID II-Anforderungen an Produktgovernance und Anlegerschutz bieten Finanzinstituten die Chance, ihre Kundenorientierung zu stärken und gleichzeitig regulatorische Risiken zu minimieren. Mit unserem integrierten Ansatz unterstützen wir unsere Kunden dabei, diese Anforderungen effizient umzusetzen und in einen strategischen Vorteil zu verwandeln.

Warum ADVISORI

  • 01Praxiserfahrung in der Umsetzung von Geeignetheitsprüfungen bei Universalbanken und Wertpapierfirmen
  • 02Methodische Expertise für Zielmarktbestimmung nach ESMA-Leitlinien und BT 7 MaComp
  • 03Integrationskompetenz für Product-Governance-Prozesse in bestehende IT- und Beratungslandschaften
  • 04Regulatorische Tiefe: Delegierte Verordnungen, WpHG, MaComp, ESMA Q&A

Regulatorischer Hinweis

Seit August 2022 müssen Nachhaltigkeitspräferenzen gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 in die Geeignetheitsprüfung integriert werden. Die ESMA hat 2023 ihre Leitlinien zur Geeignetheit aktualisiert, Handlungsbedarf besteht bei der Erfassung und Dokumentation von ESG-Präferenzen nach den Kriterien der Taxonomie-Verordnung, der SFDR-Offenlegungsverordnung und der PAI-Indikatoren.

7 FRAGEN, KURZ BEANTWORTET

Häufig gestellte Fragen zu MiFID Anlegerschutz, Zielmarkt & Geeignetheitsprüfung

Was prüft die Geeignetheitsprüfung nach §64 Abs. 3 WpHG konkret?

Die Geeignetheitsprüfung nach §64 Abs. 3 WpHG verpflichtet Wertpapierfirmen, vor jeder Anlageberatung oder Portfolioverwaltung zu prüfen, ob ein Finanzinstrument für den konkreten Kunden geeignet ist. Geprüft werden drei Dimensionen: Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit dem betreffenden Produkttyp, finanzielle Verhältnisse einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen, sowie Anlageziele einschließlich Risikotoleranz und Anlagehorizont. Seit August 2022 müssen zusätzlich Nachhaltigkeitspräferenzen (ESG) nach der delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 erfasst werden. Das Ergebnis wird in der Geeignetheitserklärung nach §64 Abs. 4 WpHG dokumentiert, die dem Kunden vor Geschäftsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger auszuhändigen ist.

Wie unterscheiden sich Geeignetheitsprüfung und Angemessenheitsprüfung?

Die Geeignetheitsprüfung nach §64 Abs. 3 WpHG gilt für Anlageberatung und Portfolioverwaltung und prüft umfassend Kenntnisse, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele. Die Angemessenheitsprüfung nach §63 Abs. 10 WpHG greift bei sonstigen Wertpapierdienstleistungen (z. B. beratungsfreies Geschäft) und prüft nur, ob der Kunde über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken zu verstehen. Bei Execution-Only-Geschäften nach §63 Abs. 11 WpHG kann unter bestimmten Voraussetzungen (nicht komplexe Instrumente, kundeninitiiert) ganz auf eine Prüfung verzichtet werden. Die BaFin-Verwaltungspraxis nach BT 7 MaComp konkretisiert die Anforderungen für beide Prüfungsarten.

Was verlangt die MiFID-II-Zielmarktbestimmung von Produktherstellern und Vertreibern?

Die Product-Governance-Anforderungen nach Art. 9 und 10 der delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 verpflichten Produkthersteller, für jedes Finanzinstrument einen positiven Zielmarkt (für wen ist das Produkt geeignet) und einen negativen Zielmarkt (für wen ist es ausdrücklich nicht geeignet) zu definieren. Die ESMA-Leitlinien 2023 fordern dabei sechs Kriterien: Kundentyp, Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Situation, Risikotoleranz, Anlageziele und -bedürfnisse. Vertreiber müssen den Herstellerzielmarkt für ihr eigenes Kundensegment konkretisieren und eine kompatible Vertriebsstrategie festlegen. Beide Seiten sind zur laufenden Überwachung und zum gegenseitigen Informationsaustausch verpflichtet.

Welche ESG-Nachhaltigkeitspräferenzen müssen seit 2022 in die Geeignetheitsprüfung integriert werden?

Seit dem 2. August 2022 müssen Wertpapierfirmen nach der delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden in die Geeignetheitsprüfung einbeziehen. Konkret sind drei Dimensionen abzufragen: ein Mindestanteil ökologisch nachhaltiger Investitionen nach der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, ein Mindestanteil nachhaltiger Investitionen im Sinne der SFDR-Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088, sowie die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI-Indikatoren). Diese Präferenzen sind im Rahmen der Geeignetheitserklärung zu dokumentieren. Die ESMA-Leitlinien von 2023 präzisieren die praktische Umsetzung.

Welche Anforderungen stellt BT 7 MaComp an die Geeignetheitsprüfung?

BT 7 der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp) der BaFin konkretisiert die Anforderungen an die Geeignetheitsprüfung nach §64 Abs. 3 WpHG für die deutsche Aufsichtspraxis. BT 7.1 regelt die Anforderungen an die Informationseinholung beim Kunden und verlangt eine systematische, vollständige Erfassung der relevanten Kundenmerkmale. BT 7.2 beschreibt die Bewertung der Geeignetheit und fordert eine nachvollziehbare, dokumentierte Abwägung. BT 7.3 regelt die Geeignetheitserklärung und deren Aushändigungspflicht. BT 7.4 betrifft die organisatorischen Anforderungen an die Qualitätssicherung der Geeignetheitsprüfung, einschließlich regelmäßiger Stichprobenprüfungen durch die Compliance-Funktion.

Wie funktioniert die Kundenkategorisierung unter MiFID II?

Die MiFID-II-Kundenkategorisierung nach §67 WpHG teilt Kunden in drei Kategorien ein: Privatkunden erhalten das höchste Schutzniveau mit umfassender Geeignetheitsprüfung und vollständiger Kostentransparenz. Professionelle Kunden nach §67 Abs. 2 WpHG (z. B. zugelassene Unternehmen, institutionelle Anleger) können bei der Geeignetheitsprüfung vereinfachte Annahmen zu Kenntnissen und finanzieller Tragfähigkeit erhalten. Geeignete Gegenparteien nach §67 Abs. 4 WpHG sind von der Geeignetheitsprüfung bei bestimmten Geschäften befreit. Ein Hochstufungsantrag (Opt-up) von Privatkunde zu professionellem Kunden ist unter den Voraussetzungen des §67 Abs. 6 WpHG möglich, erfordert aber eine dokumentierte Prüfung.

Wie unterstützt ADVISORI bei der Implementierung von MiFID-II-Anlegerschutzprozessen?

ADVISORI unterstützt Banken und Wertpapierfirmen bei der vollständigen Umsetzung der MiFID-II-Anlegerschutzanforderungen. Das umfasst die Gap-Analyse bestehender Prozesse gegen §63 ff. WpHG und MaComp, die Konzeption und Implementierung von Geeignetheitsprüfungen und Angemessenheitsprüfungen, die Definition von Zielmarktkonzepten nach den ESMA-Leitlinien, die Integration von ESG-Nachhaltigkeitspräferenzen, die Anbindung an Beratungssysteme und WpHG-Dokumentation sowie die Schulung von Beratern und Compliance-Mitarbeitern. Wir verbinden regulatorische Expertise mit Praxiserfahrung aus der Umsetzung bei Universalbanken, Privatbanken und Wertpapierfirmen.

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